§ 32 ThürLHOThüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)Landesrecht ThüringenTeil II – Aufstellung des Haushaltsplans und des FinanzplansTitel: Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)Normgeber: ThüringenAmtliche Abkürzung: ThürLHOGliederungs-Nr.: 630-1Normtyp: Gesetz§ 32 ThürLHO – Ergänzungen zum Entwurf des HaushaltsplansAuf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans sind die Teile I und Il sinngemäß anzuwenden.Drucken