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§ 32 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Wahlhandlung

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 32 ThürKWO – Öffentlichkeit der Wahl und Ordnung im Wahlraum

(1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit dies ohne Störungen des Wahlgeschäfts möglich ist.

(2) Der Wahlvorsteher sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Bei Andrang ordnet er den Zutritt zum Wahlraum.