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§ 32 ThürKWG
Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Gemeinsame Bestimmungen für Gemeinde- und Landkreiswahlen

Titel: Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 ThürKWG – Wahlprüfung

(1) Die Rechtsaufsichtsbehörde hat bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen auf die Einhaltung der Wahlvorschriften hinzuwirken.

(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist von Amts wegen prüfen, ob die Wahlvorschriften bei Vorbereitung und Durchführung der Wahlen eingehalten worden sind. Sie darf jedoch die Feststellung des Wahlergebnisses nur binnen einer Frist von drei Monaten nach der Bekanntmachung (§ 9 Abs. 6) berichtigen. Diese Ausschlussfrist gilt auch für die Ungültigerklärung der Wahl, es sei denn, dass eine Person gewählt wurde, der die Wählbarkeit fehlte. § 31 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.