§ 32 SpG
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG)
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG)
Landesrecht Baden-Württemberg
ERSTER TEIL – Sparkassen → 3. ABSCHNITT – Wirtschaftsführung der Sparkassen
§ 32 SpG – Vermögenseinlagen
Die Sparkasse kann Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter im Sinne von § 10 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen aufnehmen. Erfolgt die Aufnahme nicht bei einem Träger oder einer unter dieses Gesetz fallenden juristischen Person des öffentlichen Rechts oder der Landesbank Baden-Württemberg oder einer Gesellschaft des privaten Rechts, an der ein Träger oder unter dieses Gesetz fallende juristische Personen des öffentlichen Rechts oder die Landesbank Baden-Württemberg mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, ist die Zustimmung des Hauptorgans des Trägers erforderlich; § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.