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§ 32 SpG
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER TEIL – Sparkassen → 3. ABSCHNITT – Wirtschaftsführung der Sparkassen

Titel: Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SpG
Gliederungs-Nr.: 7640
Normtyp: Gesetz

§ 32 SpG – Vermögenseinlagen

Die Sparkasse kann Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter im Sinne von § 10 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen aufnehmen. Erfolgt die Aufnahme nicht bei einem Träger oder einer unter dieses Gesetz fallenden juristischen Person des öffentlichen Rechts oder der Landesbank Baden-Württemberg oder einer Gesellschaft des privaten Rechts, an der ein Träger oder unter dieses Gesetz fallende juristische Personen des öffentlichen Rechts oder die Landesbank Baden-Württemberg mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, ist die Zustimmung des Hauptorgans des Trägers erforderlich; § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.