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§ 32 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern → Abschnitt 4 – Vertretungen für Schülerinnen und Schüler, Schülerzeitungen

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 SchulG – Klassenversammlung

(1) Die Klassenversammlung hat die Aufgabe, in allen Fragen, die sich bei der Arbeit der Klasse ergeben, zu beraten und zu beschließen; sie fördert die Zusammenarbeit in der Klasse. Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter unterrichtet die Klassenversammlung über Angelegenheiten, die für die Klasse von Bedeutung sind.

(2) Die Klassenversammlung besteht aus den Schülerinnen und Schülern der Klasse. Sie wählt aus ihrer Mitte die Klassensprecherin oder den Klassensprecher; diese oder dieser vertritt die Belange der Klasse gegenüber der Schule.

(3) Soweit keine Klassenverbände bestehen, gelten in der Regel je 30 Schülerinnen und Schüler einer Klassenstufe als Klasse. Das Nähere regelt die Schulleiterin oder der Schulleiter; sie oder er legt auch fest, welche Lehrkraft die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 wahrnimmt.