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§ 32 LRiG
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Vertretungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte → 1. Titel – Gemeinsame Vorschriften für Richtervertretungen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301-5
Normtyp: Gesetz

§ 32 LRiG – Schweigepflicht

(1) Die Mitglieder der Richtervertretung haben - auch nach dem Ausscheiden aus der Richtervertretung - über dienstliche Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Richtervertretung bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.

(2) Eine Schweigepflicht besteht nicht

  1. a)
    gegenüber den übrigen Mitgliedern der Richtervertretung sowie gegenüber den Stufenvertretungen und gegenüber der vorgesetzten Dienststelle, wenn die Richtervertretung diese im Rahmen ihrer Befugnisse anruft,
  2. b)
    für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig oder ihrer Bedeutung nach nicht vertraulich sind.