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§ 32 JAG NRW
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Der juristische Vorbereitungsdienst

Titel: Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JAG NRW
Gliederungs-Nr.: 315
Normtyp: Gesetz

§ 32 JAG NRW – Dienstrechtliche Stellung

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Dienstvorgesetzte und als solche zuständig für die dienstrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Referendarinnen oder Referendare die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, dem sie als Stammdienststelle zugewiesen worden sind. Abweichend von Satz 1 ist zuständig für alle die Ausbildung leitenden Entscheidungen die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Vorbereitungsdienst abgeleistet wird.

(2) Vorgesetzte Person (§ 2 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310 ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist) sind die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsstelle sowie die Ausbilderinnen und Ausbilder und die Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und -leiter, denen die Referendarinnen oder Referendare zur Ausbildung zugewiesen sind.

(3) Referendarinnen und Referendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Soweit nicht anders geregelt, findet auf die Referendarinnen und Referendare § 7 Absatz 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes Anwendung. Es werden darüber hinaus Reise- und Umzugskostenvergütung nach den für Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften gewährt. Den Referendarinnen und Referendaren wird nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. Das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), das Mutterschutzgesetz, das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und das Pflegezeitgesetz finden in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Das Nähere über die Leistungen nach Satz 1 sowie die Anrechenbarkeit von zusätzlichen Einkünften regelt das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Justiz zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.

(4) Sonderurlaub bis zu zehn Arbeitstagen je Urlaubsjahr und Erholungsurlaub werden auf den Ausbildungsabschnitt, in dem die Referendarinnen oder Referendare sich zurzeit des Urlaubs befinden, angerechnet. Sie sollen so erteilt und auf die einzelnen Ausbildungsabschnitte verteilt werden, dass das Ziel der Ausbildung trotz der Unterbrechung durch den Urlaub erreicht werden kann und die Ausbildung in der Praxis und in der Arbeitsgemeinschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird.

(5) Sonderurlaub, der über zehn Arbeitstage je Urlaubsjahr hinausgeht, wird auf den Vorbereitungsdienst nicht angerechnet. Er soll nur erteilt werden, wenn die laufende Ausbildung in der Praxis und in der Arbeitsgemeinschaft nicht unterbrochen wird. Er ist so zu bemessen, dass die Referendarinnen oder Referendare während der Ausbildung in weiteren Ausbildungsabschnitten Arbeitsgemeinschaften zugewiesen werden können, die dem Ausbildungsstand entsprechen.