§ 32 GVG, Unfähigkeit zum Schöffenamt

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

  1. 1.
    Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
  2. 2.
    Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

Zu § 32: Geändert durch G vom 5. 10. 1994 (BGBl I S. 2911).