Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 32 GO LT 2010
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

VI. – Redeordnung

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2010,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 32 GO LT 2010 – Zutrittsrecht und Worterteilung an Dritte (1)

(1) Red. Anm.:

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

(1) Der Präsident des Landesverfassungsgerichtes, der Präsident des Landesrechnungshofes, die Landesbeauftragten im Sinne des Artikels 74 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie der Vorsitzende des Rates für sorbische (wendische) Angelegenheiten haben zu den Sitzungen des Landtages Zutritt.

(2) Der Präsident kann dem Präsidenten des Landesrechnungshofes, den Landesbeauftragten im Sinne des Artikels 74 der Verfassung des Landes Brandenburg, dem Chef der Staatskanzlei für solche Angelegenheiten, die zu dem Aufgabenbereich der Staatskanzlei gehören, in Abwesenheit eines zuständigen Ministers dessen Staatssekretär sowie dem Vorsitzenden des Rates für sorbische (wendische) Angelegenheiten das Wort erteilen. * Die Wortmeldung ist dem Präsidenten vorher anzuzeigen.

(3) In der Fragestunde hat jeder Abgeordnete das Recht zu verlangen, dass seine Anfrage von einem Mitglied der Landesregierung beantwortet wird. Dieses Begehren ist dem Präsidenten vorher schriftlich anzuzeigen.

*

Es wird davon ausgegangen, dass der Vorsitzende des Rates für sorbische (wendische) Angelegenheiten in der Regel einmal jährlich das Wort erhält.