§ 32 AGO
Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO)
Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO)
Landesrecht Bayern
Vierter Teil – Dienstgebäude, Diensteinrichtungen → Abschnitt I – Dienstgebäude und Diensträume
§ 32 AGO – Sammlungen
(1) Sammlungen in Dienstgebäuden, Diensträumen und dienstlichen Anlagen sind nur zulässig, soweit
- 1.sie unter den Beschäftigten für behördliche Veranstaltungen oder für übliche Aufmerksamkeiten bei persönlichen Anlässen durchgeführt werden oder
- 2.die Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte Organisationseinheit für soziale oder gemeinnützige Zwecke eine Ausnahme erteilt.
(2) Es dürfen keine offenen Spendenlisten verwendet werden.