§ 329 BGB, Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme
Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern.
Zitierungen dieses Dokuments
- BAG, 29.09.2010, 3 AZR 427/08 - Anpassung von Betriebsrenten - Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff im Konzern bei sog. "harter Patronatserklärung"
- BGH, 17.12.2009, IX ZR 214/08 - Insolvenz der Personal-Service-Agentur - Entrichtung einer geschuldeten Fallpauschale als Gegenleistung für die Einstellung eines jeden Arbeitnehmers an den…
- BGH, 01.02.2012, VIII ZR 307/10 - Verpflichtung des Übernehmenden zur Freistellung des ausscheidungswilligen Vertragspartners von Verbindlichkeiten bei Verweigerung der Zustimmung durch den…
- BGH, 17.03.2011, IX ZR 166/08 - Anspruch des Insolvenzschuldners aus einem Darlehensvertrag als Bestandteil der Insolvenzmasse bei fehlender Auszahlung an den Begünstigten
- Schuldsicherungsarten aus Vertrag
