§ 328 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Dritter Teil – Schlussvorschriften
§ 328 LVwG – Erklärung zu unteren Landesbehörden
Die Landesregierung ist ermächtigt, bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Landesbehörden, deren Zuständigkeit sich auf das ganze Land erstreckt, durch Verordnung zu unteren Landesbehörden zu erklären.