§ 324 UmwG, Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang

§ 613a Abs. 1, 4 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt durch die Wirkungen der Eintragung einer Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung unberührt.

Zu § 324: Geändert durch G vom 23. 3. 2002 (BGBl I S. 1163).

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