§ 324 StGB, Gewässerverunreinigung
(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Zitierungen dieses Dokuments
Gesetze
- Art. 19 EGStGB, Besonderer Teil des Strafgesetzbuches
- § 18 JAPO, Prüfungsgebiete
- Art. 30 PAG, Grundsätze der Datenerhebung
- § 8 PolG NRW, Allgemeine Befugnisse, Begriffsbestimmung
- Abschnitt 268 RiStBV
- § 49 SOG M-V, Straftaten von erheblicher Bedeutung
- § 5 StGB, Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter
- § 330 StGB, Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
