§ 323 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Elfter Teil – Besondere Arten des Insolvenzverfahrens → Erster Abschnitt – Nachlassinsolvenzverfahren
§ 323 InsO – Aufwendungen des Erben
Dem Erben steht wegen der Aufwendungen, die ihm nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlass zu ersetzen sind, ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.