§ 322 BGB, Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug
(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teil zustehenden Rechts, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, dass der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist.
(2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil im Verzug der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des § 274 Abs. 2 Anwendung.
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Urteile
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- BGH, 16.10.2009, V ZR 203/08 - Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag bei bestehendem Interesse an einer Teilleistung
- BGH, 21.12.2010, X ZR 122/07 - Anwendung des § 650 BGB bei Überschreitung einer Kostenangabe des Unternehmers aufgrund unzutreffender Angaben über den Umfang des herzustellenden Werks durch den…
- BGH, 04.03.2010, III ZR 79/09 - Rechtlicher Charakter eines Internet-System-Vertrages über die Erstellung und Betreuung einer Internetpräsentation sowie die Gewährleistung der Abrufbarkeit dieser…
- BGH, 12.05.2010, VIII ZR 96/09 - Zulässigkeit der Beschränkung der Revionszulassung auf einen durch Klage und Hilfswiderklage geltend gemachten tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des…
- BGH, 01.07.2011, V ZR 84/10 - Befreiung eines Schuldners von der Pflicht zur Verschaffung des Eigentums an einem Grundstück nach Veräußerung an einen anderen - Auslegung eines Vertrags über eine…
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