§ 321 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Elfter Teil – Besondere Arten des Insolvenzverfahrens → Erster Abschnitt – Nachlassinsolvenzverfahren
§ 321 InsO – Zwangsvollstreckung nach Erbfall
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Nachlass, die nach dem Eintritt des Erbfalls erfolgt sind, gewähren kein Recht zur abgesonderten Befriedigung.