§ 31a BGB, Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
(1) 1Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 2Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. 3Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
(2) 1Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Zu § 31a: Neugefasst durch G vom 21. 3. 2013 (BGBl I S. 556) (29. 3. 2013).
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 08.02.2010, II ZR 54/09 - Klärungsbedürftigkeit der Frage der Haftung der Vereinsvorstände für masseschmälernde Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife des Vereins
- BFH, 25.01.2011, V B 144/09 - Befreiung der Vergütung für eine Vorstandstätigkeit beim Kreisbauernverband von der Umsatzsteuerpflichtigkeit als ehrenamtliche Tätigkeit
- BGH, 08.02.2010, II ZR 156/09 - Begriff der "grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache" i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) - Haftung eines Vereinsvorstandes für masseschmälernde…
- Verein - rechtsfähiger
- § 31b BGB, Haftung von Vereinsmitgliedern
- § 40 BGB, Nachgiebige Vorschriften
