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§ 31 WpHG
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – OTC-Derivate und Transaktionsregister

Titel: Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WpHG
Gliederungs-Nr.: 4110-4
Normtyp: Gesetz

§ 31 WpHG – Verordnungsermächtigung zu den Mitteilungspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Unterrichtung nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a sowie der Nachweise nach Artikel 4a Absatz 2 Unterabsatz 1 oder nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

Zu § 31: Neugefasst durch G vom 19. 3. 2020 (BGBl I S. 529).