§ 31 WEG, Begriffsbestimmungen
(1) 1Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluss des Eigentümers eine bestimmte Wohnung in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen (Dauerwohnrecht). 2Das Dauerwohnrecht kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern die Wohnung wirtschaftlich die Hauptsache bleibt.
(2) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluss des Eigentümers nicht zu Wohnzwecken dienende bestimmte Räume in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu nutzen (Dauernutzungsrecht).
(3) Für das Dauernutzungsrecht gelten die Vorschriften über das Dauerwohnrecht entsprechend.
Zitierungen dieses Dokuments
- BFH, 23.09.2009, IX B 84/09 - Anspruch auf Eigenheimzulage bei fehlendem wirtschaftlichen Eigentum
- BGH, 16.09.2011, V ZR 236/10 - Auslegung eines Individualvertrags bzgl. des anteiligigen Aufkommens des Inhabers eines Dauerwohnrechts für die Instandsetzung und Instandhaltung des gesamten Gebäudes
- § 22 BauGB, Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen
- § 42 WEG, Belastung eines Erbbaurechts
