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§ 31 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Studium, staatliche Pflichtfachprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 31 ThürJAPO – Schwerpunktbereichsausbildung und -prüfung

(1) Die Schwerpunktbereichsprüfung wird von den juristischen Fakultäten in Thüringen auf der Grundlage einer Prüfungsordnung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 ThürJAG in eigener Verantwortung der Universität abgenommen. Entscheidungen in den Angelegenheiten der Schwerpunktbereichsprüfung treffen die nach dieser Prüfungsordnung zuständigen Stellen.

(2) Soweit lediglich Grundlagenfächer Gegenstand der Ausbildung und Prüfung im Schwerpunktbereich sind, beschäftigt sich der Student in wissenschaftlicher Vertiefung mit der jeweiligen Disziplin. Die Ausbildung muss deutlich über die in den Lehrveranstaltungen in den Grundlagenfächern (§ 14 Abs. 2 Nr. 1) vermittelten Studieninhalte hinausgehen.

(3) Im Rahmen der Prüfung sind mindestens zwei schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen, von denen mindestens eine in der Anfertigung einer häuslichen Arbeit mit mindestens dreiwöchiger Bearbeitungszeit bestehen soll. Die Prüfungsleistungen können studienbegleitend, jedoch nicht vor Ablauf des fünften Studienhalbjahrs, erbracht werden. Die Prüfungsordnung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 ThürJAG kann auch eine mündliche Prüfung vorsehen.

(4) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten § 8 Abs. 2 sowie die Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Abschlusspunktzahl mindestens 4,0 Punkte beträgt.

(5) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden.