§ 31 StGB, Rücktritt vom Versuch der Beteiligung
(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig
- 1.den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, dass der andere die Tat begeht, abwendet,
- 2.nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt hatte, sein Vorhaben aufgibt oder,
- 3.nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbieten eines anderen zu einem Verbrechen angenommen hatte, die Tat verhindert.
(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 16.03.2011, 5 StR 581/10 - Verabredung zu einem Mord im Internetchat in Tateinheit mit Kindesmissbrauch und Vergewaltigung mit Todesfolge und Tateinheit mit Verbreitung kinderpornografischer…
- BGH, 05.05.2011, 3 StR 445/10 - Außergewöhnliche Aktivitäten eines Kuriers zur Ermöglichung eines Drogentransports ohne wirtschaftliche Einbindung ins Absatzgeschäft rechtfertigen keine…
- BGH, 13.01.2010, 5 StR 506/09 - Voraussetzungen für die freiwillige Aufgabe eines Vorhabens i.S.v. § 31 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB)
- BGH, 09.10.2012, 4 StR 381/12 - "Anbieten" als Zurverfügungstellen eines Kindes für sexuelle Handlungen durch einen Täter gegenüber Personen (hier: Säugling) gem. § 176 Abs. 5 StGB
- BGH, 15.03.2012, 5 StR 559/11 - Annahme eines Umsatzgeschäftes hinsichtlich des in den Setzlingen einer illegal betriebenen Cannabisplantage enthaltenen Wirkstoffs
- Anstiftung
- Rücktritt - strafrechtlicher
- Versuch - fehlgeschlagener
- § 159 StGB, Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
- § 19 UWG, Verleiten und Erbieten zum Verrat
