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§ 31 SchwbAV
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe durch die Integrationsämter → 3. Unterabschnitt – (weggefallen)

Titel: Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SchwbAV
Gliederungs-Nr.: 871-1-14
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 31 SchwbAV

(weggefallen)