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§ 31 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern → Abschnitt 4 – Vertretungen für Schülerinnen und Schüler, Schülerzeitungen

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 SchulG – Vertretungen für Schülerinnen und Schüler

(1) Bei der Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule wirken die Schülerinnen und Schüler durch ihre Vertretungen eigenverantwortlich mit. Vertretungen für Schülerinnen und Schüler werden an allen Schulen gebildet. Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen erhalten an allen Schulen altersgemäße und behindertengerechte Hilfe, um ihre Rechte wahrnehmen zu können, insbesondere ihre Meinung in allen sie berührenden Angelegenheiten gleichberechtigt mit anderen Schülerinnen und Schülern zu äußern. Das Nähere zu den Mitwirkungsrechten der Vertretungen für Schülerinnen und Schüler regelt das fachlich zuständige Ministerium.

(2) Die Vertretungen nehmen die Interessen der Schülerinnen und Schüler in der Schule, gegenüber den Schulbehörden und in der Öffentlichkeit wahr und üben die Beteiligungsrechte der Schülerinnen und Schüler aus. Sie können im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule selbstgestellte Aufgaben in eigener Verantwortung durchführen.

(3) Bestehen zwischen der Schulleiterin oder dem Schulleiter und einer Vertretung für Schülerinnen und Schüler Meinungsverschiedenheiten über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Vertretung, so können die Beteiligten die Entscheidung des Schulausschusses herbeiführen. Die Rechte der Schulaufsicht bleiben unberührt.

(4) Vertretungen für Schülerinnen und Schüler sind die Klassenversammlung, die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher sowie die Versammlung der Schülerinnen und Schüler. Sonstige Vertretungen werden nach Bedarf gebildet.