§ 31 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland
II. Abschnitt – Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer → 3. Titel – Aufstauen und Absenken
§ 31 SWG – Kosten
Die Kosten des Setzens oder Versetzens einer Staumarke trägt der Stauberechtigte. Das Gleiche gilt für die Kosten der Erhaltung und Erneuerung der Staumarke.