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§ 31 SGB XII
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Bundesrecht

Drittes Kapitel – Hilfe zum Lebensunterhalt → Zweiter Abschnitt – Zusätzliche Bedarfe

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB XII
Gliederungs-Nr.: 860-12
Normtyp: Gesetz

§ 31 SGB XII – Einmalige Bedarfe

(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für

  1. 1.

    Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,

  2. 2.

    Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie

  3. 3.

    Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten

werden gesondert erbracht.

Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2557). Absatz 1 Nummer 2 neugefasst durch G vom 20. 7. 2006 (BGBl I S. 1706). Nummer 3 neugefasst durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453).

(2) 1Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. 2In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.

Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453).

(3) 1Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können als Pauschalbeträge erbracht werden. 2Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.