Gesetze

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§ 31 RDG
Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Landesrecht Baden-Württemberg

SIEBTER ABSCHNITT – Aufsicht, Datenschutz

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: RDG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 RDG – Schutz personenbezogener Daten

(1) Notfallrettung und Krankentransport sind so zu betreiben, dass der Schutz personenbezogener Daten gewahrt wird.

(2) Personenbezogene Daten im Sinne dieses Gesetzes sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer Personen, die Leistungen der Notfallrettung oder des Krankentransportes in Anspruch nehmen, sowie ihrer Begleitpersonen und sonstigen Bezugspersonen (Betroffene), die dem Unternehmer im Zusammenhang mit seiner betrieblichen Tätigkeit bekanntwerden.