§ 31 NLWG
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Landesrecht Niedersachsen
IV. – Feststellung des Wahlergebnisses
§ 31 NLWG
(1) Gewählt ist im Wahlkreis, wer die meisten Erststimmen erhalten hat.
(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Kreiswahlleiter zu ziehende Los.