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§ 31 NLWG
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Landesrecht Niedersachsen

IV. – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NLWG
Gliederungs-Nr.: 11210010000000
Normtyp: Gesetz

§ 31 NLWG

(1) Gewählt ist im Wahlkreis, wer die meisten Erststimmen erhalten hat.

(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Kreiswahlleiter zu ziehende Los.