Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Abschnitt 2 – Laufbahnbewerber → Unterabschnitt 5 – Höherer Dienst
§ 31 LaufbLVO - M-V – Erleichterter Aufstieg (1)
(1) Beamte des gehobenen Dienstes können zum erleichterten Aufstieg in die Laufbahn des höheren Dienstes ihrer Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie zu Beginn der Einführung
- 1.das 43. Lebensjahr vollendet,
- 2.mindestens das dritte Beförderungsamt ihrer Laufbahn erreicht und
- 3.eine Dienstzeit von mindestens 15 Jahren vollendet
haben.
(2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Laufbahn des höheren Dienstes eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen (berufspraktische Einführung). Daneben haben sie berufsbegleitend an für die neue Laufbahn förderlichen theoretischen Fortbildungsmaßnahmen von in der Regel zwölf Wochen teilzunehmen. Die berufspraktische Einführung dauert zwei Jahre; sie kann um Zeiten, in denen der Beamte bereits Tätigkeiten der höheren Laufbahn wahrgenommen hat, jedoch um höchstens sechs Monate verkürzt werden. Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde bestimmt die wesentlichen Inhalte der berufspraktischen Einführung und der theoretischen Fortbildungsmaßnahmen durch Verwaltungsvorschrift.
(3) Nach Ablauf der Einführungszeit stellt der Landesbeamtenausschuss oder ein von ihm gebildeter Unterausschuss auf Grundlage einer persönlichen Vorstellung des Beamten unter Einbeziehung der während der Einführungszeit erbrachten Leistungen fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen worden ist. Dem Beamten darf in der Laufbahn des höheren Dienstes in der jeweiligen Fachrichtung höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe 15 der Bundesbesoldungsordnung A verliehen werden. Wird festgestellt, dass die Einführung nicht erfolgreich war, kann die Vorstellung vor dem Landesbeamtenausschuss einmal wiederholt werden.
Außer Kraft am 16. Oktober 2010 durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565). Zur weiteren Anwendung s. § 49 und § 52 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565)