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§ 31 LTG
Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Landesrecht Saarland

III. Abschnitt – Ausschüsse → 2. Titel – Untersuchungsausschüsse

Titel: Gesetz über den Landtag des Saarlandes Gesetz Nr. 970
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: LTG,SL
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 LTG – Aussetzung und Einstellung des Untersuchungsverfahrens

(1) Das Untersuchungsverfahren kann ausgesetzt werden, wenn eine alsbaldige Aufklärung auf andere Weise zu erwarten ist oder die Gefahr besteht, dass gerichtliche Verfahren oder Ermittlungsverfahren beeinträchtigt werden. Der Untersuchungsausschuss beschließt die Aussetzung, es sei denn, dass die Antragsteller, ihre Vertreter im Ausschuss oder ein Viertel der Ausschussmitglieder widersprechen.

(2) Ein ausgesetztes Verfahren kann jederzeit auch durch Beschluss des Landtages wieder aufgenommen werden. § 39 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Der Landtag kann einen Untersuchungsausschuss vor Abschluss der Ermittlungen auflösen, es sei denn, dass ein Viertel der Mitglieder des Landtages widerspricht.