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§ 31 LNatSchG
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Kapitel 6 – Erholung in Natur und Landschaft

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-10
Normtyp: Gesetz

§ 31 LNatSchG – Sperren von Wegen in der freien Landschaft
(zu § 59 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG(1)

(1) Wege, die gemäß § 30 benutzt werden dürfen, können mit Genehmigung der Gemeinde befristet gesperrt werden, soweit der Schutz der Erholungssuchenden oder der Natur oder schutzwürdige Interessen der Eigentümerinnen oder Eigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigten dies erfordern. Die Genehmigung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn ein Weg nicht länger als einen Tag zur Abwendung einer vorübergehenden Gefahr für den Erholungsverkehr gesperrt werden muss. Aus den in Satz 1 genannten Gründen kann auch die Gemeinde eine befristete Sperrung anordnen.

(2) Gesperrte Wege und Flächen sind zu kennzeichnen; die Art der Kennzeichnung bestimmt die oberste Naturschutzbehörde.

(1) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe o) des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) erhält die Angabe zu § 31 in dem Inhaltsverzeichnis folgende Fassung: "§ 31 Sperren von Wegen und Grundflächen in der freien Landschaft"