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§ 31 HOAI 1991
Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Bundesrecht

Teil III – Zusätzliche Leistungen

Titel: Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HOAI 1991
Gliederungs-Nr.: 402-24-8-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 31 HOAI 1991 – Projektsteuerung (1)

(1) Leistungen der Projektsteuerung werden von Auftragnehmern erbracht, wenn sie Funktionen des Auftraggebers bei der Steuerung von Projekten mit mehreren Fachbereichen übernehmen. Hierzu gehören insbesondere:

  1. 1.
    Klärung der Aufgabenstellung. Erstellung und Koordinierung des Programms für das Gesamtprojekt,
  2. 2.
    Klärung der Voraussetzungen für den Einsatz von Planern und anderen an der Planung fachlich Beteiligten (Projektbeteiligte),
  3. 3.
    Aufstellung und Überwachung von Organisations-, Termin- und Zahlungsplänen, bezogen auf Projekt und Projektbeteiligte,
  4. 4.
    Koordinierung und Kontrolle der Projektbeteiligten, mit Ausnahme der ausführenden Firmen,
  5. 5.
    Vorbereitung und Betreuung der Beteiligung von Planungsbetroffenen,
  6. 6.
    Fortschreibung der Planungsziele und Klärung von Zielkonflikten,
  7. 7.
    laufende Information des Auftraggebers über die Projektabwicklung und rechtzeitiges Herbeiführen von Entscheidungen des Auftraggebers,
  8. 8.
    Koordinierung und Kontrolle der Bearbeitung von Finanzierungs-, Förderungs- und Genehmigungsverfahren.

(2) Honorare für Leistungen bei der Projektsteuerung dürfen nur berechnet werden, wenn sie bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden sind: sie können frei vereinbart werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 18. August 2009 durch § 56 Satz 2 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732).