Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 31 BbgJAO - Beteiligung des Referendarrates

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
Amtliche Abkürzung
BbgJAO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
316-4

(1) Mitglieder des Referendarrates im Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes haben das Recht, die Aufsichtsarbeiten mit den Randbemerkungen und schriftlichen Bewertungen binnen zwei Wochen nach Abschluss der Bewertung einzusehen. Dabei ist die Anonymität der Prüflinge zu wahren.

(2) Mitgliedern des Referendarrates ist während der mündlichen Prüfung die Anwesenheit zu gestatten und, soweit ein Prüfling nicht widerspricht, Gelegenheit zu geben, sich nach Beendigung der mündlichen Prüfung vor der Schlussberatung zu dem Prüfungsverfahren zu äußern; einer fachlichen Bewertung haben sie sich zu enthalten. Die Äußerung erfolgt in Abwesenheit der Prüflinge und der sonst anwesenden Personen vor dem Prüfungsausschuss.