§ 31 BWG
Bundeswahlgesetz
Bundeswahlgesetz
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Wahlhandlung
§ 31 BWG – Öffentlichkeit der Wahlhandlung
1Die Wahlhandlung ist öffentlich. 2Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.