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§ 31 BVO
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Aufwendungen in Krankheitsfällen

Titel: Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: BVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-50
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 31 BVO – Erste Hilfe und Entseuchung

Beihilfefähig sind die Aufwendungen für

  1. 1.

    die Erste Hilfe sowie

  2. 2.

    eine behördlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe.