§ 31 BVO
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 2 – Aufwendungen in Krankheitsfällen
§ 31 BVO – Erste Hilfe und Entseuchung
Beihilfefähig sind die Aufwendungen für
- 1.
die Erste Hilfe sowie
- 2.
eine behördlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe.