§ 31 AufenthG, Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
(1) 1Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
- 1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
- 2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist. 3Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
(2) 1Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. 2Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. 3Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. 4Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) 1Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 3 nicht entgegen. 2Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nicht vorliegen.
Zu § 31: Geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1266).
Zitierungen dieses Dokuments
- BSG, 03.12.2009, B 10 EG 7/08 R - Anspruch nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer auf Bundeserziehungsgeld - Erfüllung zusätzlicher, über die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit hinausgehender…
- BVerwG, 08.12.2009, BVerwG 1 C 16.08 - Vereinbarkeit der Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis für vergangene Zeiträume mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 10 Abs. 1 Beschluss Nr. 1/80 des…
- BSG, 03.12.2009, B 10 EG 5/08 R - Anspruch nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer auf Bundeserziehungsgeld nur bei der Erfüllung zusätzlicher, über die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit…
- BVerwG, 16.11.2010, BVerwG 1 C 20.09 - Sicherung des Lebensunterhalts i.R.d. Ehegattennachzugs durch Möglichkeit zur Deckung des Lebensbedarfs allein durch den nachziehenden Ehegatten -…
- BVerwG, 09.06.2009, BVerwG 1 C 11.08 - Rechtmäßigkeit der Verkürzung einer zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilten Aufenthaltserlaubnis im Falle eines zu einem anderen Zweck bestehenden Anspruchs…
- BVerwG, 19.04.2012, BVerwG 1 C 10.11 - Ausüben einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeitnehmer i.S.d. Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 bei Vorliegen einer echten und tatsächlichen Tätigkeit
- BSG, 15.12.2011, B 10 EG 15/10 R - Anspruch auf Elterngeld - Leistungsausschluss für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer
- BVerwG, 22.06.2011, BVerwG 1 C 5/10 - Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bei Stellen eines Verlängerungsantrags vor Ablauf ihrer Geltungsdauer - Erfassung der Zeiträume vor der Antragstellung…
- BVerwG, 11.01.2013, BVerwG 1 B 20.12 (1 PKH 14.12) - Freiheit zur sexuellen Neu-Orientierung eines ausländischen Ehepartners i.S. eines Bekenntnisses zu seiner Homosexualität als schutzwürdiger…
- Ehegattennachzug - Ausländerrecht
- § 8 AFBG, Staatsangehörigkeit
- § 28 AufenthG, Familiennachzug zu Deutschen
- § 36 AufenthG, Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger
- Anlage 1 AZRG-DV, Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger
- § 8 BAföG, Staatsangehörigkeit
