§ 31 AGO
Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO)
Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO)
Landesrecht Bayern
Vierter Teil – Dienstgebäude, Diensteinrichtungen → Abschnitt I – Dienstgebäude und Diensträume
§ 31 AGO – Politische Betätigung
1Jegliche Werbung für politische Parteien, Wählergruppen, Bürgerinitiativen oder vergleichbare Vereinigungen sowie für deren Meinungen und Anliegen ist unzulässig. 2Politische Abzeichen dürfen im Dienst nicht getragen werden.