§ 317 ZPO, Urteilszustellung und -ausfertigung
(1) 1Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei zugestellt. 2Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. 3Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.
(2) 1Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. 2Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.
(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck gemäß § 298 erteilt werden.
(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
(5) 1Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines in Papierform vorliegenden Urteils können durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130b) erteilt werden. 2Die Telekopie hat eine Wiedergabe der Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie des Gerichtssiegels zu enthalten. 3Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.
(6) 1Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. 2Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.
Zitierungen dieses Dokuments
- BAG, 19.07.2011, 3 AZR 571/09 - Berechnung der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft i.R.d. betrieblichen Altersversorgung - Altersdiskriminierung
- BGH, 09.06.2010, XII ZB 132/09 - Zustellung einer Ausfertigung des in vollständiger Form abgefassten Urteils als Voraussetzung für den Beginn der einmonatigen Berufungsfrist des § 517…
- BAG, 18.05.2010, 3 AZB 9/10 - Nicht unterschriebener Gerichtsbeschluss als Scheinbeschluss - Kriterien für die Anwaltsbeiordnung für den Gegner eines Prozesskostenhilfeberechtigten aus Gründen der…
- BGH, 19.05.2010, IV ZR 14/08 - Heilung eines Zustellungsmangels bei Zustellung eines von Amts wegen förmlich zuzustellenden Dokuments im Parteibetrieb
- BVerwG, 20.05.2011, BVerwG 8 B 64.10 - Aktenwidrigkeit der tatsächlichen Feststellungen liegt bei einem offensichtlichen Widerspruch zwischen tatsächlich getroffenen Annahmen und dem unumstrittenen…
- BGH, 28.10.2010, VII ZB 40/10 - Ingangsetzung von Rechtsmittelfristen durch Zustellung einer beglaubigten Abschrift des Urteils
- BGH, 18.10.2010, AnwZ (B) 47/10 - Maßgebliche Beweisanzeichen zur Beurteilung eines zum Widerruf der Rechtsanwaltszulassung berechtigenden Vermögensverfalls bei einem Rechtsanwalt - Darlegungslast…
- BGH, 09.06.2010, XII ZB 133/09 - Zustellungswirkung einer beglaubigten Urteilsabschrift - Beginn einer Berufungsfrist mit Zustellung einer beglaubigten Urteilsabschrift
- BFH, 07.09.2012, V S 24/12 - Zurückweisung einer Anhörungsrüge
- BFH, 16.08.2012, III B 73/11 - Berichtigung eines finanzgerichtlichen Urteils
- BGH, 15.12.2010, XII ZR 27/09 - Beginn des Laufs der ersten Einspruchsfrist bei irriger Veranlassung der nochmaligen Zustellung eines Versäumnisurteils durch die Geschäftsstelle des Gerichts -…
- BVerwG, 22.03.2012, BVerwG 7 C 1.11 - Berücksichtigung von absehbaren Entwicklungen bei i.R.v. § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG anzustellenden zukunftsgerichteten Beurteilungen zur Genehmigungserteilung -…
- Zustellung - Zivilprozess
- § 50 ArbGG, Zustellung
- § 110d OWiG, Aktenausdruck, Akteneinsicht und Aktenübersendung
- § 3 RDGEG, Gerichtliche Vertretung
- § 329 ZPO, Beschlüsse und Verfügungen
- § 697 ZPO, Einleitung des Streitverfahrens
