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§ 316 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen → Unterabschnitt 4 – Sicherungsverfahren

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 316 LVwG – Befriedigung durch Verwertung von Sicherheiten

(1) Zur Befriedigung von Ansprüchen, die nach diesem Gesetz beitreibbar und bei Fälligkeit nicht erfüllt sind, kann der Vollstreckungsgläubiger Sicherheiten, die ihm gestellt sind oder die er sonst erlangt hat, durch die Vollstreckungsbehörde verwerten. Soweit zur Verwertung Erklärungen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners erforderlich sind, werden sie durch Verfügungen der Vollstreckungsbehörde ersetzt.

(2) Die Sicherheiten dürfen erst verwertet werden, wenn der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht schriftlich bekannt gegeben worden und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.