§ 312 InsO, Allgemeine Verfahrensvereinfachungen

(1) 1Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen auszugsweise; § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. 2Bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird abweichend von § 29 nur der Prüfungstermin bestimmt. 3Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eröffnet, so beträgt die in § 88 genannte Frist drei Monate.

(2) Die Vorschriften über den Insolvenzplan (§§ 217 bis 269) und über die Eigenverwaltung (§§ 270 bis 285) sind nicht anzuwenden.

Zu § 312: Geändert durch G vom 26. 10. 2001 (BGBl I S. 2710) und 13. 4. 2007 (BGBl I S. 509).