§ 312 InsO, Allgemeine Verfahrensvereinfachungen
(1) 1Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen auszugsweise; § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. 2Bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird abweichend von § 29 nur der Prüfungstermin bestimmt. 3Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eröffnet, so beträgt die in § 88 genannte Frist drei Monate.
(2) Die Vorschriften über den Insolvenzplan (§§ 217 bis 269) und über die Eigenverwaltung (§§ 270 bis 285) sind nicht anzuwenden.
Zu § 312: Geändert durch G vom 26. 10. 2001 (BGBl I S. 2710) und 13. 4. 2007 (BGBl I S. 509).
Zitierungen dieses Dokuments
Urteile
- BGH, 02.07.2009, IX ZB 63/08 - Notwendiger Umfang eines Verzeichnisses über Forderungen gegen den Schuldner eines Insolvenzverfahrens gem. § 305 Abs. 1 Nr. 3 Insolvenzordnung (InsO) in Bezug auf die…
- BGH, 19.05.2011, IX ZB 284/09 - Rückschlagsperre wird auch durch zur Verfahrenseröffnung führenden, aus verfahrensrechtlichen Gründen unzulässigen Eröffnungsantrag ausgelöst - Auslösung der…
- BGH, 02.12.2010, IX ZB 184/09 - Zuzählung eines während eines Insolvenzverfahrens durch einen Erbfall erworbenen Pflichtteilsanspruchs zur Insolvenzmasse - Auswirkungen der Anerkennung eines während…
