§ 310 ZPO, Termin der Urteilsverkündung
(1) 1Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. 2Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern.
(2) Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so muss es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein.
(3) 1Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt. 2Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2).
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 19.05.2010, IV ZR 14/08 - Heilung eines Zustellungsmangels bei Zustellung eines von Amts wegen förmlich zuzustellenden Dokuments im Parteibetrieb
- BGH, 08.02.2012, XII ZB 165/11 - Mindestanforderungen an die Verlautbarung eines Urteils im Hinblick auf dessen wirksamen Erlass - Zulässigkeit einer Übertragung der Anfertigung einer…
- BGH, 13.04.2011, XII ZR 131/09 - Feststellung der Verkündung einer "anliegenden Entscheidung" im Protokoll als Beweis der Verkündung des Urteils auf der Grundlage einer schriftlich fixierten…
- BGH, 15.12.2011, V ZB 124/11 - Wirksamkeit einer nicht verkündeten Zuschlagsentscheidung entgegen der Regelung in § 87 Abs. 1 ZVG
- BGH, 21.06.2012, V ZB 56/12 - Qualifizierung der Anfechtung des Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch einen Dritten und der Streit über die Erledigung eines solchen Verfahrens durch…
- BGH, 13.06.2012, XII ZB 592/11 - Kausalität zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumung als Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer inhaltlich unrichtigen…
- BGH, 09.12.2009, VIII ZR 177/07 - Rechtmäßigkeit einer aus einer von allen Mitgliedern der Kammer unterzeichneten Urteilsformel - Rechtmäßigkeit eines nur aus einem vom Kammervorsitzenden…
- § 315 ZPO, Unterschrift der Richter
- § 317 ZPO, Urteilszustellung und -ausfertigung
- § 329 ZPO, Beschlüsse und Verfügungen
