§ 30b BetrAVG
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30b BetrAVG – Übertragung
§ 4 Abs. 3 gilt nur für Zusagen, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurden.
Zu § 30b: Neugefasst durch G vom 5. 7. 2004 (BGBl I S. 1427).