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§ 30a PBefG
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Bundesrecht

III. – Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten → A. – Straßenbahnen

Titel: Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PBefG
Gliederungs-Nr.: 9240-1
Normtyp: Gesetz

§ 30a PBefG – Entschädigungsverfahren

Soweit der Unternehmer nach § 28 Absatz 3a oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Unternehmer zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

Zu § 30a: Eingefügt durch G vom 14. 12. 2012 (BGBl I S. 2598), geändert durch G vom 3. 3. 2020 (BGBl I S. 433).