Gesetze

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§ 30 UStDV
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
Bundesrecht

  – Zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes

Titel: Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UStDV
Gliederungs-Nr.: 611-10-14-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 30 UStDV – Schausteller

Als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller gelten Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen.