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§ 30 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen für Gewässer

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 ThürWG – Vorbeugender Gewässerschutz (1)

(1) Um Gefahren für die Gewässer zu vermeiden, dürfen wassergefährdende Stoffe für land- und forstwirtschaftliche Zwecke sowie zur Bodenverbesserung nur in dem Umfang auf den Boden auf- und in den Boden eingebracht werden, dass davon ausgegangen werden kann, dass sie von Pflanzen aufgenommen, im Boden unschädlich umgewandelt oder festgelegt werden können. Weiter gehende Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 WHG festsetzen und insbesondere festlegen, dass

  1. 1.

    Dünge- oder Pflanzenschutzmittel nicht, nur zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Mengen angewendet werden dürfen,

  2. 2.

    beim Anwenden von Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln bestimmte Arbeitsweisen eingehalten oder Techniken angewendet werden müssen oder

  3. 3.

    bestimmte Pflanzenkulturen oder Anbauweisen nicht zulässig sind.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).