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§ 30 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Studium, staatliche Pflichtfachprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 30 ThürJAPO – Einsicht in Prüfungsarbeiten

(1) Nach Bekanntgabe aller erforderlichen Bewertungen kann der Kandidat auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen durch die Prüfer nehmen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe schriftlich bei der Geschäftsstelle der Prüfungsabteilung I des Justizprüfungsamts zu stellen. Bei Versäumung der Frist verliert der Kandidat das Einsichtsrecht.

(3) Die Einsicht wird nur einmal, und zwar in der Regel in der Geschäftsstelle des Justizprüfungsamts, gewährt und soll den Zeitraum von fünf Stunden nicht überschreiten.

(4) Hat der Kandidat Widerspruch nach § 5 ThürJAG eingelegt, so kann er gegen Erstattung der Kosten Ablichtungen der Prüfungsakte verlangen.