§ 30 SGB VIII, Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerwG, 30.09.2009, BVerwG 5 C 18.08 - Geltung des § 86 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) auch bei erstmaliger Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Eltern nach…
- BGH, 18.07.2012, XII ZB 661/11 - Zulässigkeit einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Genehmigung der Unterbringung eines Kindes bei möglicher Heimerziehung in einer offenen Einrichtung
- Erziehungshilfen
- Jugendgerichtshilfe
- § 12 JGG, Hilfe zur Erziehung
- § 5 LKJHG, Kreisangehörige Gemeinden als örtliche Träger
