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§ 30 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Beratung und Vermittlung → Erster Unterabschnitt – Beratung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 30 SGB III – Berufsberatung

Die Berufsberatung umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat

  1. 1.

    zur Berufswahl, zur beruflichen Entwicklung, zum Berufswechsel sowie zu Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse,

  2. 2.

    zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe,

  3. 3.

    zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung sowie zur Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit und zur Entwicklung individueller beruflicher Perspektiven,

  4. 4.

    zur Ausbildungs- und Arbeitsstellensuche,

  5. 5.

    zu Leistungen der Arbeitsförderung,

  6. 6.

    zu Fragen der Ausbildungsförderung und der schulischen Bildung, soweit sie für die Berufswahl und die berufliche Bildung von Bedeutung sind.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Nummer 1 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl I S. 1307). Nummer 3 geändert durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).