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§ 30 LjagdG M-V
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 7 – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

Titel: Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LjagdG M-V
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 30 LjagdG M-V – Jagdeinrichtungen

(1) Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen (jagdliche Einrichtungen) wie Futterplätze, Ansitze nur mit Genehmigung des Grundeigentümers errichten. Dieser muss die Genehmigung erteilen, wenn ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann. In Streitfällen entscheidet die Jagdbehörde darüber, ob dem Grundstückseigentümer die Duldung der Anlage zugemutet werden kann. Sie setzt auf Antrag auch die Höhe einer Entschädigung fest. Jagdliche Einrichtungen (Ansitzleitern, Ansitzkanzeln Fütterungen) sind, solange sie aus Naturmaterial bestehen und sich auf das angemessene Maß beschränken, zugelassen. Bei der Errichtung von Jagdeinrichtungen sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beachten. Insbesondere ist eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auszuschließen.

(2) Das Landschaftsbild beeinträchtigende oder baufällige jagdliche Einrichtungen sind rückzubauen. Kommt ein Jagdausübungsberechtigter dieser Pflicht trotz Aufforderung durch die Jagdbehörde nicht nach, so kann diese auf seine Kosten den Rückbau vornehmen.