§ 30 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
§ 30 LEisenbG – Tarifauflagen
Die Verleihungsbehörde kann Änderungen von Verkehrstarifen verlangen, die sie im öffentlichen Interesse für notwendig erachtet. Solche Änderungen dürfen jedoch dem Eisenbahnunternehmer nur nach einer Prüfung gemäß § 29 Abs. 2 auferlegt werden.