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§ 30 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 93-3
Normtyp: Gesetz

§ 30 LEisenbG – Tarifauflagen

Die Verleihungsbehörde kann Änderungen von Verkehrstarifen verlangen, die sie im öffentlichen Interesse für notwendig erachtet. Solche Änderungen dürfen jedoch dem Eisenbahnunternehmer nur nach einer Prüfung gemäß § 29 Abs. 2 auferlegt werden.